Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Samatecs GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst für den Fall, dass sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als anerkannt. Gegenbestätigungen des Käufers bzw. Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Angebote des Verkäufers (im Internet, in Prospekten, Anzeigen, Preislisten und Handbüchern) gelten erst dann als zugesicherte Eigenschaften, wenn dies schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wird.

2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

3. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, technische Daten oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4. Verkaufsangestellte des Verkäufers sind in keinster Weise befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.

§ 3 Preise und Vergütungen

1. Alle Preise verstehen sich ab Erfüllungsort Germering oder bei Direktversand FOB Deutscher Eingangsstelle/Grenze zuzüglich Transportverpackung, Transportversicherung und der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Bei Abrufaufträgen dient der Preis bei Vertragsabschluß als Grundpreis. Eventuelle Preisänderungen während der Laufzeit des Vertrages berechtigen Samatecs GmbH zu einer entsprechenden Preisanpassung.

2. Kosten dieser Leistungen werden gemäß bei der Lieferung gültigen Preislisten von Samatecs GmbH in Rechnung gestellt.

§ 4 Liefertermine/Leistungsverzögerung

1. Liefertermine oder Fristen bedürfen zur Vereinbarung der Schriftform.

2. Sofern der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, gilt weiterhin:

a) Der Verkäufer hat Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die ihm die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. auch im Fall, daß sie bei seinen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

b) Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei oder verlängert sich die Lieferzeit, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten oder geltend machen.

c) Der Verkäufer kann sich auf die vorgenannten Umstände nur bei unverzüglicher Benachrichtigung des Käufers berufen.

d) Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten oder befindet er sich in Verzug, steht dem Käufer ein Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, da auf Seiten des Verkäufers grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

e) Der Verkäufer ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen gegenüber dem Käufer berechtigt.

3. Ist der Käufer kein Kaufmann, so wird bei Vorliegen von einer durch den Verkäufer zu vertretenen Lieferverzögerung die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

§ 5 Gewährleistung/Haftung

1. Fehlen dem Liefergegenstand zugesicherte Eigenschaften oder ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen seitens des Verkäufers sind zulässig. Der Käufer kann nur nach Fehlschlagen der mehrfachen Nachbesserungen oder der Ersatzlieferungen und Setzung einer Frist von 6 Wochen, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

2. Die Gewährleistungsfrist für mechanische und elektronische Teile der Produkte und Lieferungen beträgt 6 Monate ab dem Datum der Lieferung an den Käufer.

3. Offensichtliche Mängel müssen gegenüber dem Verkäufer unverzüglich - bei Kaufleuten spätestens innerhalb einer Woche - bei Nichtkaufleuten spätestens innerhalb von zwei Wochen - nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Nach Fristablauf kann sich der Käufer nicht mehr auf den Mangel berufen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4. Bei der Nichtbefolgung von Betriebs- und Wartungsanweisen des Verkäufers bzw. Herstellers durch den Käufer entfällt jegliche Gewährleistung. Gleiches gilt bei der Vornahme von Änderungen an den Produkten durch den Käufer, Auswechslung von teilen oder der Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

5. Vorstehende Regelungen des § 6 gelten nicht für Gebrauchtgeräte, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist in jedem Falle ausgeschlossen.

7. Für den Fall der Mitteilung des Käufers, dass die Produkte/Leistungen nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass

a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer oder nach Absprache mit dem Verkäufer an den Hersteller geschickt wird.

b) Dies hat grundsätzlich in der Originalverpackung mit Fehlerbeschreibung unter Angabe von Seriennummer und Lieferdatum zu geschehen. Laufwerke müssen in ordnungsgemäß verpackten Zustand unter Einhaltung der Herstellerangaben beim Verkäufer eintreffen, so z.B. die Harddisks vor Ausbau oder Bewegung ordnungsgemäß "geparkt" werden. Für Gerte und Bauteile, die keine Defekte aufweisen, sondern beispielsweise mit fehlerhafter Software fälschlich als defekt angeliefert werden, werden vom Hersteller und vom Verkäufer sämtliche Kosten für Überprüfung und Demontage in Rechnung gestellt.

c) Werden an den zurückgesandten Teilen oder Geräten keine Fehler festgestellt, so ist der Einsender zur Zahlung des Aufwandes verpflichtet, der sich aus der jeweilig gültigen Preisliste der Samatecs GmbH ergibt. Verschleißteile sind von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Für Waren, die die Samatecs GmbH nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Hersteller.

8. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

9. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind, sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

Der vorstehende Absatz erhält abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließt sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels sind ausgeschlossen. Für Ersatz von Schäden aus anderem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung ist die Firma Samatecs GmbH nur verpflichtet, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz der Firma Samatecs GmbH beruht oder auf ein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückgeführt werden muß. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen werden etwaige Schadenersatzansprüche wie folgt weiterhin eingeschränkt: Eine Haftung für mittelbare Schäden insbesondere Folgeschäden, entgangenem Gewinn tritt für die Firma Samatecs GmbH nur bei Vorsatz ein. Jede Haftung ist lediglich auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nachdem von der Firma Samatecs GmbH benannten Umständen vernünftiger Weise zu rechnen war. Für etwaige Datenverluste auf der Käuferseite haftet die Firma Samatecs GmbH nicht. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten in zeitlich ausreichenden Abstand gesichert werden, damit sie mit geringstem Aufwand wieder hergestellt werden können. Dies entfällt, wenn der Kunde die Firma Samatecs GmbH damit beauftragt. Werden Schadenersatzansprüche durch vorbezeichneten Absatz eingeschränkt oder ausgeschlossen, so gilt dies auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Ist der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des HGB, so behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

2. Ist der Käufer Kaufmann, gilt folgendes:

a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen.

b) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

c) Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird in folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

d) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Recht vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz hier Anwendung findet.

§ 7 Zahlungen

1. Rechnungen des Verkäufers sind unmittelbar nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Ableistung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügt. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Abnahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind somit sofort fällig.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von den betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechnenden Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu rechnen. Sie sind dann anzusehen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder der Käufer seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weiterhin steht dem Verkäufer in diesem Fall ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.

§ 8 Konstruktionsänderungen/Software-Update

1. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit Konstruktionsänderungen an den Produkten vorzunehmen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet diese Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, sofern dies nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Der Verkäufer nimmt an der von ihm hergestellten Software laufend Änderungen vor, die der Verbesserung der Software dienen. Er ist nicht verpflichtet, Käufern von Programmen solche Änderungen nach Auslieferung der Software unentgeltlich zu überlassen (Software-Updates), wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 9 Urheberrecht/Urheberschutz

1. Die vom Verkäufer ausgelieferte Software oder hergestellte oder entwickelte Software unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Nur die Urheber sind berechtigt, die Software zu verbreiten. Der Käufer ist berechtigt, jeweils eine Sicherungskopie von einer gelieferten Diskette anzufertigen. Auf der Sicherungskopie ist ein der Originaldiskette entsprechender Copyrightvermerk fest und sichtbar anzubringen.

2. Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferte Software auf nur einem System gleichzeitig laufen zu lassen. Mehrfache Nutzung durch den Käufer bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Verkäufer.

3. Verstöße gegen § 10.1. und § 10.2. dieser Geschäftsbedingungen werden vom Verkäufer gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt.

§ 10 Erwerb von Rechten

1. Sämtliche Leistungen der Samatecs GmbH sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2. Die Samatecs GmbH überträgt dem Kunden an den erbrachten Agenturleistungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltungen das einfache Nutzungsrecht für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Umfang, jedoch nicht über die in § 15 UrhG aufgezählten bekannten Nutzungsarten hinaus. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Vertragsschluss erkennbar gemachte Zweck. Diese Übertragung ist zeitlich und örtlich unbeschränkt. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte Samatecs GmbH an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen und Mediaeinkaufsmethoden, welche das unternehmensspezifische Know-how darstellen.

3. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Samatecs GmbH. Über den Umfang der Nutzung steht die Samatecs GmbH ein Auskunftsanspruch zu.

4. Ohne Zustimmung der dürfen die Arbeiten der Samatecs GmbH einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen des Werkes - ist unzulässig.

5. Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen Vergütungen der Samatecs GmbH gemäß § 4 (1) abgegolten. Das Recht, die Leistungen in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Vergütung.

§ 11 Abstandspauschale

Bei der Lösung des Käufers vom Vertrag oder von der Bestellung vor Fertigstellung oder Lieferung der Ware durch den Verkäufer, ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung einer Abstandspauschale in Höhe von 40% des Auftragswertes zu verlangen.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München, wobei ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes und des einheitlichen Kaufabschlußgesetzes anwendbar ist, die Gerichtsstandvereinbarung gilt ebenfalls für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Die Firma Samatecs GmbH ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen unwirksam oder ungültig werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen dann durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und dem geschäftlichen Zweck der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 13 Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Käufer ist nicht berechtigt, aus diesem Vertrag abzutreten.